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* Der ermäßigte Generalschein gilt für
- Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
- Rentner (Rentenbescheid der BfA oder LVA)
- Schwerbehinderte (50 % und mehr).
Die Berechtigung zum Erwerb eines ermäßigten Fischereischeines
hat der Erwerber
nachzuweisen (zum Beispiel durch Vorlage eines amtlichen Altersnachweises,
Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis).
Verkauf
Fischereierlaubnisscheine werden überwiegend in Angelsportgeschäften
o.ä.,
aber auch von örtlichen Angelsportvereinen verkauft.
Voraussetzungen
Die Fischereierlaubnisscheine werden an alle Angler (organisiert
oder nicht organisiert)
zu gleichen Bedingungen verkauft.
Der Erwerber eines Fischereierlaubnisscheines hat beim Kauf einen
gültigen
Fischereischein vorzulegen.
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Was tun bei Verlust?
Bei Verlust eines Fischereierlaubnisscheines kann die Verkaufsstelle,
die den
Erstschein ausgegeben hat, zum halben Preis des Erstscheines einen
Ersatzschein ausstellen.
Umfang der Erlaubnis
Der Fischereierlaubnisschein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs
mit:
1 Flugangel mit 2 Haken oder 1 Spinnangel oder 2 Handangeln mit
je 1 Haken
im Rheinstrom im Land Nordrhein-Westfalen,
rechtes Ufer von km 639,27 bis km 853,60
linkes Ufer von km 642,23 bis km 862,90,
ausgenommen alle Nebengewässer.
Als Nebengewässer gelten alle Gewässer, die hinter der
Uferlinie des Rheines bei Normalwasserstand liegen, z.B. Häfen,
Altarme, Baggerseen, Flüsse usw.)
Beim Fischfang dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden.
Die Verwendung lebender Köderfische und des Setzkeschers ist
verboten.
Es gelten die Vorschriften des Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiordnung
NW, insbesondere hinsichtlich der Schonzeiten und der Mindestmaße.
Für die dauernde und uneingeschränkte Möglichkeit
der Fischereiausübung leistet die Rheinfischereigenossenschaft
keine Gewähr.
Örtliche Einschränkungen und Verbote der Fischereiausübung,
zum Beispiel in
Verbindung mit Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind zu beachten.
Auf Sonderveranstaltungen und auf die Fischereiausübung durch
Nebenerwerbsfischer
ist Rücksicht zu nehmen.
Der Erlaubnisschein berechtigt nicht zum Befahren von privaten und
gesperrten
öffentlichen Wegen.
Eine Gebührenerstattung kann nicht geltend gemacht werden.
Jeder Angler ist für die Sauberkeit seines Angelplatzes verantwortlich.
Die Rheinfischereigenossenschaft unterstützt die Wiedereinbürgerung
von Langdistanzwanderfischen (ganzjährige Schonzeit) wie Lachs
und Meerforelle. Evtl.
Fänge sind der Geschäftsstelle der Rheinfischereigenossenschaft
(Petrusstraße 20,
53639 Königswinter) oder der Fischereibehörde schriftlich
zu melden.
Auffällige Veränderungen des Wassers und der Luft sind
umgehend der Stadt- oder Kreisverwaltung oder der nächsten
Polizei- oder Feuerwehrdienststelle zu melden.
In nennenswerter Anzahl auftretende kranke oder mit Parasiten befallene
Fische sind
dem Wasser zu entnehmen und an einer der vorgenannten Stellen abzuliefern
mit der
Bitte, die zuständige Untere Fischereibehörde zu verständigen.
Fangbegrenzung
Beachten Sie bitte die veränderten Fangbegrenzungen (gültig
ab 1. Januar 2006):
Aal, Zander, Hecht, Karpfen, Forelle*: höchstens 3 Stück
pro Art und Tag!
Hiermit wurden die bisherigen Regelungen vereinheitlicht und somit
vereinfacht!
Fangbegrenzungen für die Arten Barbe, Nase und Rapfen wurden
aufgehoben.
Neu ist die Fangbegrenzung für den Aal!
* Bitte beachten: Die Fangbegrenzung
gilt für Bach- und Regenbogenforellen. Die Meerforelle unterliegt
nach §1 LFischO einer ganzjährigen Schonzeit und darf
nicht entnommen werden!
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Gemeinschaftsfischen
Der federführende Verein, an dessen Strecke die
Veranstaltung durchgeführt werden soll,
stellt einen Sammelschein aus und führt nach der Veranstaltung
die Abrechnung durch.
Unter Angabe der Stromkilometer und der Uferseite kann der jeweilige
Ansprechpartner
des federführenden Vereins in der Geschäftsstelle
erfragt werden.
Die Veranstaltung muss spätestens 4 Wochen vorher angemeldet
werden. Die Kosten
betragen 10,00 € für die Ausstellung des Sammelscheines
sowie für Angler ohne Fischereierlaubnisschein für den
Rhein 1,00 € je Erwachsener und 0,50 € je Jugendlicher.
Voraussetzung ist weiter der Besitz eines gültigen Fischereischeines.
Auf eine evtl. notwendige Erlaubnis der zuständigen Unteren
Fischereibehörde gemäß
§ 50 des Landesfischereigesetzes wird hingewiesen.
Netz- und Reusenfischerei als Nebenerwerb
Die Rheinfischereigenossenschaft stellt zur Zeit keine weiteren
Sondererlaubnisscheine zur Ausübung der Netz- und Reusenfischerei
aus. Dies gilt auch für Rheinstrecken, für die bisher
keine Genehmigung zur Netz- und Reusenfischerei erteilt ist.
Auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle kann ein Eintrag
in eine Vormerkliste
vorgenommen werden für den Fall, dass eine bisher vergebene
Strecke frei wird oder eine grundsätzliche Änderung der
Sachlage eintritt. Aus der Erfahrung ist jedoch nicht mit
kurzfristigen Veränderungen zu rechnen.
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