Welche Arten des Angelns erlaubt der Rheinschein?
Ein gültiger Erlaubnisschein berechtigt den Besitzer dazu, den Fischfang mit folgenden Angelmethoden auszuüben:
mit einer Fliegenrute (mit 1 Haken) – oder – einer Spinnrute (unter Verwendung handelsüblicher Kunstköder mit einem oder mehreren Zwillings- oder Drillingshaken) -oder- mit zwei sonstigen Handangeln (mit Grund- oder Posenmontagen mit jeweils nur einem Haken)
d.h. verboten sind die Verwendung von Vorfächern mit Mehrfachhaken (Paternoster) an Grund- oder Posenangeln, die gleichzeitige Verwendung von mehr als zwei Ruten, die gleichzeitige Ausübung des Spinnfischens und das Auslegen einer Grund- oder Posenangel.
Geangelt werden darf grundsätzlich vom Ufer aus, wobei jedem Erlaubnisscheininhaber das Uferbetretungsrecht nach § 20 LFischG zusteht. Sollte es in Einzelfällen zu Konflikten mit Grundstückseigentümern kommen, sollte unbedingt die zuständige Untere Fischereibehörde eingeschaltet werden. Lokal kann das Angeln durch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie Betretungsverbote für die Betriebsgelände und Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder anderer Eigentümer, auf die durch eine entsprechende Beschilderung hingewiesen wird, unterbunden werden.
Die Watfischerei ist grundsätzlich gestattet. Lediglich in den Teilflächen des FFH-Gebietes „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ ist die Watfischerei durch Ordnungsbehördliche Verordnungen der Bezirksregierungen verboten, um Laichgründe geschützter Fischarten und insbesondere die Querder der Neunaugen, die sich im Sediment entwickeln, zu schützen.
Das Angeln vom Boot aus ist grundsätzlich verboten!
Das Nachtangeln ist ganzjährig ohne Einschränkungen erlaubt! (Wichtig: die Rheinfischereigenossenschaft kann nur die Fischereiausübung gestatten; damit ist nicht automatisch auch das Zelten und Einrichten von Lagerplätzen mit Feuerstellen gestattet, hierfür sind andere Behörden zuständig)
Welche besonderen Vorschriften gelten für das Angeln am Rhein?
Grundsätzlich gelten am Rhein wie überall im Lande die Vorschriften und Regelungen des Landesfischereigesetzes (LFischG) und der Landesfischereiverordnung (LFischVO). So gelten auch am Rhein die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße und das Verbot der Benutzung lebender Köderfische!
Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten!
Der Einsatz jeglicher Netze, wie beispielsweise kleine Wurf- oder Senknetze, wie sie gerne zum Fang von Köderfischen verwendet werden, ist für Angler verboten! Werden Köderfische für das Raubfischangeln benötigt, sollten diese durch Stippangeln besorgt werden, was i.d.R. problemlos möglich ist.
Beim Fischfang dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden!
Für die dauernde und uneingeschränkte Möglichkeit der Fischereiausübung leistet die Rheinfischereigenossenschaft keine Gewähr. Auf Sonderveranstaltungen und auf die Fischereiausübung durch Nebenerwerbsfischer ist Rücksicht zu nehmen.
Der Erlaubnisschein berechtigt nicht zum Befahren von privaten und gesperrten öffentlichen Wegen und nicht zum Parken von Fahrzeugen abseits der hierfür vorgesehenen Flächen.
Eine Gebührenerstattung kann nicht geltend gemacht werden.
Fangbegrenzungen
Für Fischarten, die im Rhein selten sind und/oder einem hohen Befischungsdruck ausgesetzt sind, werden auf der Grundlage jeweils aktueller Bestands- und Ertragsdaten Fangbegrenzungen erlassen. Derzeit gilt eine Fangbegrenzung für die Fischarten Aal, Forelle, Hecht, Karpfen und Zander, von denen jeweils höchstens 3 Stück pro Tag gefangen werden dürfen! Hierbei ist zu beachten, dass die Fangbegrenzung für Bachforellen gilt, Meerforellen sind ganzjährig geschont und dürfen nicht entnommen werden. Die jeweils gültigen Fangbegrenzungen sind unter den „Besonderen Bedingungen“ auf der Rückseite des aktuellen Erlaubnisscheines angegeben.