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Häufig gestellte Fragen

Darf man beim Welsangeln für das Ausbringen von Bojenmontagen ein Boot benutzen?

Grundsätzlich gilt, dass das Angeln vom Boot aus verboten ist. Gemeint ist das eigentliche Angeln, d.h. das Auswerfen des Köders sowie das Haken, Drillen und Entnehmen des Fisches von einem Boot aus. Hilfstätigkeiten, wie das reine Ausbringen einer Bojenmontage, fallen derzeit nicht unter das „Bootsangelverbot“. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verwendung eines kleinen Hilfsbootes auf der stark befahrenen Bundeswasserstraße gefährlich ist und besser unterbleiben sollte. Außerdem sind die Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (u.a. die Kennzeichnungspflicht) zu beachten.

Welche Voraussetzungen bestehen zum Erwerb eines Fischereierlaubnisscheines für den Rhein?

Jeder Erwerber eines Fischereierlaubnisscheines hat beim Kauf einen gültigen deutschen Fischereischein vorzulegen. Die Fischereierlaubnisscheine werden dabei an alle Angler zu gleichen Bedingungen verkauft, unabhängig davon, ob sie in Vereinen und Verbänden organisiert sind oder nicht.

Welchen Geltungsbereich haben die Fischereierlaubnisscheine?

Unabhängig von der Geltungsdauer ist jeder Erlaubnisschein immer gültig für den Hauptstrombereich der gesamten Rheinstrecke in Nordrhein-Westfalen, d.h. am rechten Ufer zwischen Strom-km 639,27 und km 857,70 und am linken Ufer zwischen Strom-km 642,23 und 862,90. Hiervon ausgenommen sind alle Nebengewässer. Als solche gelten Stillgewässer wie Häfen, Altarme und Baggerseen, die hinter der Uferlinie des Rheins bei Normalwasserstand liegen, und natürlich alle einmündenden Fließgewässer. Meist ist auch in den Rheinseitengewässern das Angeln möglich. Erlaubnisscheine werden dann von den Eigentümern, Pächtern oder Vertragspartnern ausgegeben. Näheres erfahren Sie im nächstgelegenen Angelfachgeschäft.

Sind Fischereierlaubnisscheine für den Rhein auch online erhältlich?

Ja, sowohl „Gastkarten“ (3-Tagesscheine) als auch „Jahreskarten“ (Generalscheine) sind außer in den öffentlichen Verkaufstellen auch im online-Vertrieb erhältlich (MENU Erlaubnisscheine/online-Vertrieb). Beim Online-Erwerb wird eine geringfügige, zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben.

Darf ich in der Hecht-Schonzeit beim Spinnfischen auf andere, nicht geschonte Raubfische wie z.B. Barsch, Rapfen oder Wels Kunstköder benutzen?

Beim Angeln im nordrhein-westfälischen Rhein gelten ausschließlich die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes NRW und der Landesfischereiverordnung NRW (insbesondere hinsichtlich Schonzeiten und Mindestmaßen), d.h. es gelten keine darüber hinausgehende Bestimmungen, somit auch keine Verbote bestimmter Köder in den Raubfischschonzeiten für Hecht und Zander. Das Angeln mit Kunstködern oder toten Köderfischen ist daher im Rhein auch in den Schonzeiten für Hecht und Zander erlaubt. Jeder Angler ist jedoch gehalten, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und Angelstelle, Technik und Köder so zu wählen, dass die geschonten Fischarten möglichst nicht gefangen werden.
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