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Gemeinschaftsfischen

 

Die Rheinfischereigenossenschaft bietet Angelvereinen die Möglichkeit, am Rhein zu besonders günstigen Bedingungen sogennante Gemeinschaftsfischen durchzuführen. Diese fischereilichen Veranstaltungen dienen der Pflege des Vereinslebens und bieten auch nicht rheinanliegenden Vereinen die Möglichkeit, in der Gemeinschaft das Angeln am Rhein kennenzulernen.


Für ein Gemeinschaftsfischen wird ein sogenannter „Sammelerlaubnissschein“ (Sondererlaubnisschein als Sammelschein) benötigt. Die Sammelerlaubnisscheine werden von der Rheinfischereigenossenschaft den federführenden Vereinen zur Verfügung gestellt. Die federführenden Vereine können diese Sammelerlaubnisscheine für die Durchführung eines Gemeinschaftsfischens an einem bestimmten Termin und einem bestimmten Rheinuferabschnitt in ihren jeweiligen Betreuungsstrecken an den veranstaltenden Verein ausstellen.


An einem Gemeinschaftsfischen können auch Angler teilnehmen, die nicht im Besitz eines gültigen Fischereierlaubnisscheines für den Rhein sind. Hierfür wird pro Angler eine Gebühr von 1,00 €, bei Jugendlichen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr von 0,50 € erhoben, zusätzlich haben veranstaltende Vereine an den ausstellenden federführenden Verein eine Gebühr von 10,00 € zu entrichten.


Sofern an einem Gemeinschaftsfischen nur Mitglieder des veranstaltenden Vereins teilnehmen, ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Nehmen an der Veranstaltung auch Nicht-Vereinsmitglieder teil, ist nach § 50 des Landesfischereigesetzes NRW eine Genehmigung durch die für den betreffenden Rheinuferabschnitt zuständige Untere Fischereibehörde erforderlich. Diese Genehmigung kann formlos beantragt werden.


Bei der Durchführung von Gemeinschaftsfischen ist zu beachten:
• Wettfischen ist verboten! Als Wettfischen gilt eine fischereiliche Veranstaltung dann, wenn sie ausschließlich dem Zweck dient, unter einer Anzahl von Teilnehmern durch Vergleich des unter festgelegten Bedingungen erzielten Fangergebnisses eine Rangfolge zu ermitteln.
• Fischereiliche Veranstaltungen dürfen in den Teilflächen des FFH-Gebietes „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ nicht durchgeführt werden. Dies ist aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung für das Fischschutzgebiet verboten!
• Bei der Durchführung fischereilicher Veranstaltungen gelten wie sonst auch alle fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften.
• Über die Fänge bei den Gemeinschaftsfischen ist ein Protokoll zu erstellen und der Rheinfischereigenossenschaft für die Auswertung im Rahmen der jährlichen Fischereistatistik zu übersenden.
• Bei den Gemeinschaftsfischen können Angler einen Beitrag zur Hegemaßnahme „Bekämpfung der invasiven Grundeln im Rhein“ leisten. Da bei Gemeinschaftsfischen erfahrungsgmäß schnell große Mengen von Grundeln gefangen werden, sollten diese konsequent entnommen und abgeschlagen werden. Die Rheinfischereigenossenschaft bietet den Veranstaltern von Gemeinschaftsfischen den Service, die entnommenen Grundeln zu übernehmen und einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.


Der für einen bestimmten Rheinuferabschnitt zuständige „federführende“ Verein und der dortige Ansprechpartner kann unter Angabe der Stromkilometer und der Uferseite in der Geschäftsstelle der Rheinfischereigenossenschaft erfragt werden.