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Fischereiaufsicht

 

Zuständig für die Fischereiaufsicht am Rhein sind die Unteren Fischereibehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Fischereibehörden können sich nach § 54 des LFischG NW zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen. In der Praxis werden daher Fischereiaufseher von den jeweils zuständigen Unteren Fischereibehörden amtlich verpflichtet und bestellt. Rechtlich ist der Fischereiaufseher kein „Amtsträger“, sondern eine Dienstkraft der Ordnungsbehörde und gilt als „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“. Er ist an die Weisungen und Anordnungen der Fischereibehörde und darüber hinaus auch an die Weisungen der Polizei gebunden. Daneben wird Fischereiaufsicht auch von der Wasserschutzpolizei durchgeführt, die von ihren Einsatzbooten aus Angler auch an unzugänglichen Uferabschnitten kontrollieren kann.


Die Rheinfischereigenossenschaft selbst kann Fischereiaufseher weder bestellen noch anweisen, gleichwohl liegt es in ihrem Interesse, dass am Rhein eine effektive und wirkungsvolle Fischereiaufsicht erfolgt. Das Thema Fischereiaufsicht ist daher auch Gegenstand der vertraglichen Nutzungsvereinbarungen zwischen der Rheinfischereigenossenschaft und den federführenden Vereinen. Hierin werden die federführenden Vereine verpflichtet, für je angefangene 3 km ihrer Betreuungsstrecke mindestens einen amtlich verpflichteten Fischereiaufseher zu bestellen. Dieser Regelung können die Vereine aber immer häufiger nicht mehr nachkommen, da es sich um eine ehrenamtliche und nicht immer einfache und angenehme Aufgabe handelt, für die sich immer schwerer Freiwillige finden lassen.


Um eine ausreichende Dichte von Fischereiaufseherkontrollen gewährleisten zu können, unterstützt die Rheinfischereigenossenschaft die Rekrutierung von Fischereiaufsehern auch von außerhalb der federführenden Vereine. Soweit keine offensichtlichen Gründe dagegen sprechen, wird eine amtliche Verpflichtung von zusätzlichen Fischereiaufsehern von der Rheinfischereigenossenschaft gegenüber den Fischereibehörden grundsätzlich befürwortet.

Fischereiaufseher kann grundsätzlich jeder werden, der die entsprechende persönliche Eignung und fachliche Qualifikation aufweist. Mindestvoraussetzung sind daher der Besitz eines Fischereischeines und eines tadellosen polizeilichen Führungszeugnisses. Manche Fischereibehörden machen die Verpflichtung von Fischereiaufsehern auch von einer Begutachtung durch ihren Fischereiberater oder dem Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z.B. dem Gewässerwartelehrgang in Albaum) abhängig. Leider gibt es in NRW bisher keine speziellen Fischereiaufseher-Lehrgänge, in denen Interessenten eine entsprechende Qualifikation erwerben könnten. Die Rheinfischereigenossenschaft bemüht sich aber, auch zusammen mit dem Fischereiverband, ein entsprechendes Schulungsprogramm zu etablieren.

Wenn Sie Interesse haben, sich als Fischereiaufseher am Rhein amtlich verpflichten zu lassen, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Wir beraten Sie gerne!


Die Rheinfischereigenossenschaft honoriert den Einsatz der Fischereiaufseher am Rhein, soweit sie ihre Aktivitäten in einem Kontrollbuch dokumentieren und dieses für statistische Auswertungen zur Verfügung stellen, indem sie ihnen jährlich einen kostenlosen Generalerlaubnisschein für den Rhein zur Verfügung stellt. Neu bestellte Fischereiaufseher müssen sich dazu mit der Geschäftsstelle in Verbindung setzen und registrieren lassen.


Rechte und Pflichten – von Angler und Fischereiaufseher
Der Fischereiaufseher ist verpflichtet, sich gegenüber dem Angler durch Vorzeigen seines Fischereiaufseherausweises (mit Lichtbild) zu legitimieren. Er ist befugt, die für den Fischfang erforderlichen Papiere, d.h. den Fischereischein und den Fischereierlaubnisschein, zu überprüfen, die der Angler auf Verlangen für die Prüfung auch auszuhändigen hat. Weiterhin sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen die beim Fischfang gebrauchten Geräte, die gefangenen Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Das kann auch beinhalten, dass ausgeworfene Angeln eingeholt werden müssen, um Montagen und Köder überprüfen zu lassen. Der Fischereiaufseher darf die Einhaltung aller tierschutzrechtlichen Vorschriften überprüfen.


Das Angeln ohne gültigen Fischereierlaubnisschein („Schwarzangeln“) schädigt die Rheinfischereigenossenschaft wirtschaftlich und erfüllt den Straftatbestand (§ 293 Strafgesetzbuch) der Fischwilderei. Der Tatbestand der Fischwilderei ist aber auch dann erfüllt, wenn der Inhaber eines gültigen Fischereierlaubnisscheines dort angelt, wo der Erlaubnisschein gemäß den aufgedruckten Angaben seine Gültigkeit verliert, d.h. an Rheinseitengewässern, beim Angeln vom Boot aus oder in Naturschutzgebieten mit Angelverbot.


Es ist ein elementares Interesse der Rheinfischereigenossenschaft, dass die Fischerei am Rhein ordnungsgemäß, d.h. entsprechend der Bestimmungen des Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung, und waidgerecht ausgeübt wird. Ebenso untragbar wie das Schwarzangeln sind jedoch auch die Verstöße, mit denen die Bemühungen um die Hege des Fischbestandes unterlaufen werden, wie z.B. die Entnahme von ganzjährig geschonten Arten, von untermaßigen Fischen und von Arten, die sich in der Schonzeit befinden. Auch das Nicht-Beachten der Fangbegrenzungen und Tätigen von unverhältnismäßigen Massenfängen schädigt den Fischbestand und damit auch die gesamte Anglerschaft. Nicht-waidgerechtes Verhalten, wie z.B. gefangene Fische nicht schnell und sachgemäß zu töten, oder das gezielte Reißen von Fischen mit Pilkern o.ä. kann als Tierquälerei zur Anzeige gebracht werden.


Zur Anzeige gebrachte Fischwilderei zieht ein Strafverfahren durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft nach sich. Auch bei Einstellung von Verfahren werden häufig schmerzhafte Geldbußen verfügt. Sonstige Verstöße gegen das LFischG, die LFischVO oder die Ausübungsbestimmungen können durch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden. Hierbei kann es zur Einziehung der Angelgeräte und zu empfindlichen Geldstrafen kommen.