Folgende Fischereierlaubnisscheine werden von der Rheinfischereigenossenschaft angeboten:
* Der ermäßigte Generalschein gilt für
- Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Rentner (Rentenbescheid der BfA oder LVA)
- Schwerbehinderte (50 % und mehr).
Die Berechtigung zum Erwerb eines ermäßigten Fischereischeines hat der Erwerber nachzuweisen (zum Beispiel durch Vorlage eines amtlichen Altersnachweises, Rentenbescheides oder Schwerbehindertenausweises).
Wo sind Fischereierlaubnisscheine für den Rhein erhältlich?
Fischereierlaubnisscheine für den Rhein sind an zahlreichen öffentlichen Verkaufsstellen wie Angelfachgeschäften (sowohl unmittelbar in der Rheinschiene als auch im weiteren Einzugsbereich), bei sonstigen autorisierten Dritten oder bei den federführenden Vereinen erhältlich. Die nächstgelegene Verkaufsstelle können Sie mit einer Suchmaschine auf dieser Homepage ermitteln.
Welche Voraussetzungen bestehen zum Erwerb eines Fischereierlaubnisscheines für den Rhein?
Jeder Erwerber eines Fischereierlaubnisscheines hat beim Kauf einen gültigen deutschen Fischereischein vorzulegen. Die Fischereierlaubnisscheine werden dabei an alle Angler zu gleichen Bedingungen verkauft, unabhängig davon, ob sie in Vereinen und Verbänden organisiert sind oder nicht.
Welchen Geltungsbereich haben die Fischereierlaubnisscheine?
Unabhängig von der Geltungsdauer ist jeder Erlaubnisschein immer gültig für den Hauptstrombereich der gesamten Rheinstrecke in Nordrhein-Westfalen, d.h. am rechten Ufer zwischen Strom-km 639,27 und km 857,70 und am linken Ufer zwischen Strom-km 642,23 und 862,90. Hiervon ausgenommen sind alle Nebengewässer. Als solche gelten Stillgewässer wie Häfen, Altarme und Baggerseen, die hinter der Uferlinie des Rheins bei Normalwasserstand liegen, und natürlich alle einmündenden Fließgewässer. Meist ist auch in den Rheinseitengewässern das Angeln möglich. Erlaubnisscheine werden dann von den Eigentümern, Pächtern oder Vertragspartnern ausgegeben. Näheres erfahren Sie im nächstgelegenen Angelfachgeschäft.
Gibt es Rheinstrecken mit Angelverboten?
Der Geltungsbereich des Erlaubnisscheines kann in Natur- und Landschaftsschutzgebieten durch generelle Verbote oder örtliche und zeitliche Beschränkungen für die Fischereiausübung eingeschränkt sein. Derartige Regelungen werden mittels ordnungsbehördlicher Verordnungen durch die Bezirksregierungen oder durch die Landschaftsbehörden der Kreise bzw. der kreisfreien Städte bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten oder von Schonbezirken nach dem LFischG festgesetzt. Die Rheinfischereigenossenschaft selbst hat keine Fischereiverbote erlassen. Aufgrund der großen Zahl von insgesamt 12 Kreisen bzw. kreisfreien Städten am Rhein und der Vielzahl von Naturschutzgebieten und entsprechenden Regelungen an ca. 440 km Uferline, kann die Rheinfischereigenossenschaft auf den Fischereierlaubnisscheinen nicht umfassend und
rechtsverbindlich über Angelverbote informieren. Die Angelverbotsstrecken werden i.d.R. leider nicht durch eine entsprechende Beschilderung im Gelände gekennzeichnet. Somit ist es manchmal für den Angler nicht immer leicht, in Erfahrung zu bringen, ob an einem bestimmten Uferabschnitt ein Angelverbot herrscht oder nicht. Auf dieser Homepage informieren wir Sie über alle Angelverbote am Rhein in Nordrhein-Westfalen.
Welche Arten des Angelns erlaubt der Rheinschein?
Ein gültiger Erlaubnisschein berechtigt den Besitzer dazu, den Fischfang mit folgenden Angelmethoden auszuüben:
mit einer Fliegenrute (mit 1 Haken) – oder – einer Spinnrute (unter Verwendung handelsüblicher Kunstköder mit einem oder mehreren Zwillings- oder Drillingshaken) -oder- mit zwei sonstigen Handangeln (mit Grund- oder Posenmontagen mit jeweils nur einem Haken)
d.h. verboten ist die Verwendung von Vorfächern mit Mehrfachhaken (Paternoster) an Grund- oder Posenangeln, die gleichzeitige Verwendung von mehr als zwei Ruten, die gleichzeitige Ausübung des Spinnfischens und das Auslegen einer Grund- oder Posenangel.
Geangelt werden darf grundsätzlich vom Ufer aus, wobei jedem Erlaubnisscheininhaber das Uferbetretungsrecht nach § 20 LFischG zusteht. Sollte es jedoch in Einzelfällen zu Konflikten mit Grundstückseigentümern kommen, sollte unbedingt die zuständige Untere Fischereibehörde eingeschaltet werden. Lokal kann das Angeln durch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie Betretungsverbote für die Betriebsgelände und Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder anderer Eigentümer, auf die durch eine entsprechende Beschilderung hingewiesen wird, unterbunden werden.
Die Watfischerei ist grundsätzlich gestattet. Lediglich in den Teilflächen des FFH-Gebietes „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ ist die Watfischerei durch Ordnungsbehördliche Verordnungen der Bezirksregierungen verboten, um Laich und Larven der geschützten Fischarten und z.B. die Querder der Neunaugen, die sich im Sediment entwickeln, zu schützen.
Das Angeln vom Boot aus ist grundsätzlich verboten!
Das Nachtangeln ist ganzjährig ohne Einschränkungen erlaubt!
Welche besonderen Vorschriften gelten für das Angeln am Rhein?
Grundsätzlich gelten am Rhein wie überall im Lande die Vorschriften und Regelungen des Landesfischereigesetzes (LFischG) und der Landesfischereiverordnung (LFischVO). So gelten auch am Rhein die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße und das Verbot der Benutzung lebender Köderfische!
Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten!
Der Einsatz jeglicher Netze, wie beispielsweise kleine Wurf- oder Senknetze, wie sie gerne zum Fang von Köderfischen verwendet werden, ist für Angler verboten! Werden Köderfische für das Raubfischangeln benötigt, sollten diese durch Stippangeln besorgt werden, was i.d.R. problemlos möglich ist.
Beim Fischfang dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden! Für die dauernde und uneingeschränkte Möglichkeit der Fischereiausübung leistet die Rheinfischereigenossenschaft keine Gewähr. Auf Sonderveranstaltungen und auf die Fischereiausübung durch Nebenerwerbsfischer ist Rücksicht zu nehmen. Der Erlaubnisschein berechtigt nicht zum Befahren von privaten und gesperrten öffentlichen Wegen und nicht zum Parken von Fahrzeugen abseits der hierfür vorgesehenen Flächen. Eine Gebührenerstattung kann nicht geltend gemacht werden.
Fangbegrenzungen
Für Fischarten, die im Rhein selten sind und/oder einem hohen Befischungsdruck ausgesetzt sind, werden auf der Grundlage jeweils aktueller Bestands- und Ertragsdaten Fangbegrenzungen erlassen. Derzeit gilt eine Fangbegrenzung für die Fischarten Aal, Forelle, Hecht, Karpfen und Zander, von denen jeweils höchstens 3 Stück pro Tag gefangen werden dürfen! Hierbei ist zu beachten, dass die Fangbegrenzung für Bach- und Regenbogenforellen gilt, Meerforellen sind ganzjährig geschont und dürfen nicht entnommen werden. Die jeweils gültigen Fangbegrenzungen sind unter den „Besonderen Bedingungen“ auf der Rückseite des aktuellen Erlaubnisscheines angegeben.