Die Rheinfischereigenossenschaft (RFG) im Lande Nordrhein-Westfalen wurde 1978 auf der Grundlage des Landesfischereigesetzes (LFG) vom 11. Juli 1972 gegründet. Nach dem Erlass des neuen Landesfischereigesetzes NW im Jahr 1972 bis zur Konstituierung der Rheinfischereigenossenschaft im Juni 1977 gingen 5 Jahre mit schwierigen Gründungsverhandlungen ins Land. Im September 1978 genehmigte der Kreis Wesel als damalige Aufsichtsbehörde die Satzung, in der die Organe und Arbeitsweise der Genossenschaft festgelegt sind. Die Inhaber aller Fischereirechte bilden eine Genossenschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
In der Rheinfischereigenossenschaft sind sämtliche Fischereirechte am Rheinstrom in den Grenzen von Nordrhein-Westfalen, d.h. von Bad Honnef an der Landesgrenze zu Rheinland- Pfalz bis zur niederländischen Staatsgrenze bei Emmerich, zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen. In der Gründungsphase wurde festgelegt, die Zuständigkeit der Rheinfischereigenossenschaft auf den Rhein-Hauptstrom zu begrenzen. Die permanent mit dem Strom verbundenen, blind endenden Nebengewässer sind nach dem Landesfischereigesetz zwar rechtlich als Bestandteil des Fließgewässers zu betrachten, die Fischereirechte an diesen Gewässern sollten nach damaligen Vorstellungen jedoch nicht zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören. Sie liegen deshalb heute außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Rheinfischereigenossenschaft. Die Nutzung der Fischereirechte an den blind endenden Nebengewässern des Rheins wird von der Rheinfischereigenossenschaft i.d.R. durch sog. abweichende Vereinbarungen an Dritte (meist die Eigentümer des Gewässers) abgetreten.
Die Rheinfischereigenossenschaft hat heute rd. 20 Genossen, Mitglieder sind Privatpersonen, Kirchenfischereien, Kommunen, Industrieunternehmen, das Land NRW und der Bund. Das Land NRW, vertreten durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV) verfügt mit rd. 84 % der Fischereirechte über den größten Anteil in der Genossenschaft. Alle Mitglieder verfügen in der Genossenschaftsverssammlung jedoch unabhängig vom Anteil über das gleiche Stimmrecht.
Gremien der Genossenschaft sind der Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern sowie deren Stellvertreter, und die Genossenschaftsversammlung, d.h. die Vollversammlung aller Mitglieder.
Die Rheinfischereigenossenschaft unterhält eine Geschäftsstelle, von der aus der Geschäftsbetrieb durch eine bestellte Geschäftsführung abgewickelt wird. Mit einer Satzungsänderung im Jahre 2006 wurde dem steigenden Bedarf an fischereifachlichen Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Hegeverpflichtung Rechnung getragen und der Geschäftsführung ein fischereibiologisch qualifizierter Hegebauftragter als satzunggemäß verankerter Funktionsträger zur Seite gestellt.